Satzung

Stand: 08.02.2003

§1. Name

Der am 24.03.1963 wiedergegründete Verein führt den Namen "Schützenverein Siedelsbrunn".

§2. Zweck und Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts                 „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist

sich durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit, unter Ausschluß von parteipolitischen,         konfessionellen, beruflichen und rassistischen Gesichtspunkten, körperlich und sittlich zu kräftigen.

die Verbindung durch Pflege der Kameradschaft und Freundschaft untereinander.

durch die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sports auf breiter, volkstümlicher Grundlagen eine Gemeinschaft herbeizuführen. Der Jugend soll dabei besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

2.1 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.2 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

2.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Es beginnt am 1.1. und endet am 31.12.

§4. Mitgliedschaft

Der Verein hat

1. ordentliche Mitglieder

2. Ehrenmitglieder

3. Jugendmitglieder

Zu 1. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzungen des Vereins anerkennen.

Zu 2. Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt durch Vorstandsbeschluß. Hier ist eine Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Das Ehrenmitglied behält diese Auszeichnung auf Lebenszeit,wenn nicht satzungsmäßige Ausschließungsgründe dagegen sprechen.

Zu 3. Die Aufnahme von Jugendlichen richtet sich nach den Vorschriften des LSB und erfordert in unserem Falle die schriftliche Einwilligung eines Elternteils bzw. des gesetzlichen Vertreters.

§5. Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme in den Schützenverein entscheidet der Vorstand. Dies setzt jeweils eine 2/3 Mehrheit voraus. Die Mitgliedschaft wird erst wirksam durch die Entrichtung der Aufnahmegebühr und des Beitrages.

§6. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

1. Tod

2. Ausritt, der nur schriftlich zum Schluß des Kalenderjahres erfolgen kann und spätestens bis 15.09. des Jahres zu erklären ist.

3. Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied

drei Monate mit der Entrichtung des Vereinsbeitrages im Rückstand ist, und diese innerhalb von 8 Tagen nach erfolgter Aufforderung nicht bezahlt.

vereinseigenes Sachgut mutwillig beschädigt.

ausgeschlossen wird. ( siehe  §10)

§7. Rechte der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen zu Benutzen (insbes. Jugendmitglieder !)

2. Jugendliche bis zum vollendeten 14. Lebensjahr besitzen kein Stimmrecht.

3. Alle Mitglieder sind ab der Vollendung des 18. Lebensjahres wählbar.

4. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, oder einer vom Vorstand eingesetzten, aufsichtsführenden Person in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde zu.

§8. Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

1. Den Verein in all seinen Belangen zu unterstützen.

2. Den Anordnungen des Vorstandes bzw. den von ihm bestellten Organen in allen sportlichen Belangen unbedingt       folge zu leisten.

3. Die Beitrge pünktlich zu entrichten und das Vereinseigentum pfleglich und schonend zu behandeln.

§9. Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliedsbeiträge und die Aufnahmegebühr werden von der Generalversammlung festgelegt.

§10. Strafen

1. Zur Ahndung von leichten Vergehen können vom Vorstand Vernehmungen und Verweise erteilt werden.

2. Durch den Vorstand können nach Anhören des Ältesten- oder Ehrenrates Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar

bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung

bei Handlungen, die sich gegen den Verein und sein Ansehen auswirken, und die im besonderen Maße die Belange des Schießsportes schädigen.

wegen Nichtbeachtung der Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.

wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins.

Über den Antrag auf Ausschluß, der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angabe von Gründen und Beweisen bei dem Vorstand gestellt werden kann, entscheidet, nach Anhören des Ältestenrates, der Vorstand. Die Entscheidung erfordert eine 3/5 Mehrheit. Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb zwei Wochen nach Empfang des Ausschlußbescheides die Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung dann endgültig ist.

§11. Organe des Vereines

Organe des Vereins sind

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

3. der Ehrenrat

§12. Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1. dem 1. Vorsitzenden

2. dem 2. Vorsitzenden

3. dem Schatzmeister

4. dem Schriftführer

5. dem Pressewart

6. dem 1. Schießwart (evtl. Betreuer der Jugendschützen)

7. dem. Schießwart (evtl. Betreuer der Jugendschützen)

8. der Frauenbeauftragten

9. dem Kassierer

Der Vorstand im Sinne des  §26 BGB besteht aus:

1. dem 1. Vorsitzenden

2. dem 2. Vorsitzenden

3. dem Schatzmeister

Davon sind jeweils zwei zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt (Enthaltungen zählen nicht mit). Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich. Wichtige Beschlüsse müssen ins Protokollbuch eingetragen werden.

Der Vorstand wird von der Generalversammlung alle 2 Jahre neu gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Generalversammlung durch Vorstandsbeschluß aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

§13. Ältesten- und Ehrenrat

Der Ältesten- bzw. Ehrenrat besteht aus drei Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören. Sie werden von der Generalversammlung gewählt. Mitglieder des Ehrenrates können nur ordentliche oder Ehrenmitglieder sein, die das 40. Lebensjahr überschritten haben und mindestens 3 Jahre Mitglied im Verein sind.

Dem Ältestenrat obliegt die Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten, sowie die Unterstützung des Vorstandes bei Gelegenheiten, die über den normalen Rahmen der Geschftführung hinausgehen.

Insbesondere wird der Ehrenrat zur Regelung persönlicher Angelegenheiten und Differenzen im Vereinsinteresse vom Vorstand hinzugezogen.

§14. Generalversammlung

Die Generalversammlung findet alljährlich statt und soll am Jahresanfang einberufen werden. Die Einladung zur Generalversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.

Die Tagesordnung soll enthalten:

1. Eröffnung und Begrüßung

2. Totenehrung

3. Verlesung des Protokolls

4. Geschäftsbericht des 1. Vorsitzenden

5. Berichte des Schießleiters

des Jugendleiters

des Jagdhornbläserobmanns

des Schatzmeisters

der Kassenprüfer

6. Wahl des Wahlleiters

7. Neuwahlen

8. Veranstaltungen

9. Verschiedenes

Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereines liegt und schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 8 Personen verlangt wird. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit erfaßt.

§15. Kassenprüfer

Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Überwachung und Prüfung der Kassen- und Rechnungsprüfung vor dem Jahresabschluß.

§16. Ehrenmitglieder

Ersetzt durch  §4 Punkt 2.

§17. Haftung

Die Haftung des Vereins richtet sich nach dem Vorschriften des BGB.

§18. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt, und die ordentliche Mitgliederversammlung mit den Stimmen der erschienenen Mitglieder sie beschließt, oder die Zahl seiner Mitglieder unter 10 herabsinkt.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, nach Abdeckung evtl. vorhandener Verbindlichkeiten, der "Evangelischen Kirche von Siedelsbrunn" zu.