Vereinssatzung            aktuell 2024

 

§ 1 Name
Der am 24.03.1963 wiedergegründete Verein führt den Namen „Schützenverein 1933 Siedelsbrunn“.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist
• sich durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit, unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassistischen Gesichtspunkten, körperlich und sittlich zu kräftigen.
• die Verbindung durch Pflege der Kameradschaft und Freundschaft untereinander.
• durch die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sports auf breiter, volkstümlicher Grundlagen eine Gemeinschaft herbeizuführen. Der Jugend soll dabei besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
2.1 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.2 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Es beginnt am 1.1. und endet am 31.12.

§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat
1. ordentliche Mitglieder
2. Ehrenmitglieder
3. Jugendmitglieder

Zu 1. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzungen des Vereins anerkennen.
Zu 2. Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Hier ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Das Ehrenmitglied behält diese Auszeichnung auf Lebenszeit, wenn nicht satzungsmäßige Ausschließungsgründe dagegen sprechen.
Zu 3. Die Aufnahme von Jugendlichen richtet sich nach den Vorschriften des LSB und erfordert in unserem Falle die schriftliche Einwilligung eines Elternteils bzw. des gesetzlichen Vertreters.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme in den Schützenverein muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Für die Aufnahme ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Die Mitgliedschaft wird erst wirksam durch die Entrichtung der Aufnahmegebühr und des Beitrages.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
1. Tod.
2. Ausritt, der nur schriftlich zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann und spätestens bis 15.09. des Jahres zu erklären ist.
3. Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied
• drei Monate mit der Entrichtung des Vereinsbeitrages im Rückstand ist und diese innerhalb von 8 Tagen nach erfolgter Aufforderung nicht bezahlt.
• vereinseigenes Sachgut mutwillig beschädigt.
• ausgeschlossen wird (siehe § 10).

§ 7 Rechte der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen zu benutzen (insbes. Jugendmitglieder!).
2. Jugendliche bis zum vollendeten 14. Lebensjahr besitzen kein Stimmrecht.
3. Alle Mitglieder sind ab der Vollendung des 18. Lebensjahres wählbar.
4. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes oder einer vom Vorstand eingesetzten, aufsichtführenden Person in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde zu.

§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
1. Den Verein in all seinen Belangen zu unterstützen.
2. Den Anordnungen des Vorstandes bzw. den von ihm bestellten Organen in allen sportlichen Belangen unbedingt Folge zu leisten.
3. Die Beiträge pünktlich zu entrichten und das Vereinseigentum pfleglich und schonend zu behandeln.

§ 9 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliedsbeiträge und die Aufnahmegebühr werden von der Generalversammlung festgelegt.

§ 10 Strafen
1. Zur Ahndung von leichten Vergehen können vom Vorstand Vernehmungen und Verweise erteilt werden.
2. Durch den Vorstand können nach Anhören des Ältesten- oder Ehrenrates Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar
• bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung.
• bei Handlungen, die sich gegen den Verein und sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Schießsportes schädigen.
• wegen Nichtbeachtung der Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
• wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins.

Über den Antrag auf Ausschluss der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angabe von Gründen und Beweisen bei dem Vorstand gestellt werden kann, entscheidet, nach Anhören des Ältestenrates, der Vorstand. Die Entscheidung erfordert eine 3/5 Mehrheit. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb zwei Wochen nach Empfang des Ausschlussbescheides die Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Generalversammlung zu, deren Entscheidung dann endgültig ist.

§ 11 Organe des Vereines
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Generalversammlung
3. der Ehrenrat

§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. dem Schriftführer
5. dem Pressewart
6. dem 1. Schießwart (evtl. Betreuer der Jugendschützen)
7. dem 2. Schießwart (evtl. Betreuer der Jugendschützen)
8. der Frauenbeauftragten
9. dem Kassier

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister

Davon sind jeweils zwei zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit). Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich. Wichtige Beschlüsse müssen ins Protokollbuch eingetragen werden.

Der Vorstand wird von der Generalversammlung alle 2 Jahre neu gewählt.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Generalversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.

Erlauben es die finanziellen Rahmenbedingungen des Vereins, können sich die Vorstandsmitglieder Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Pauschale des § 3 Nr. 26a EStG auszahlen.

§ 13 Ältesten- und Ehrenrat
Der Ältesten- bzw. Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Sie werden von der Generalversammlung gewählt. Mitglieder des Ehrenrates können nur ordentliche oder Ehrenmitglieder sein, die das 40. Lebensjahr überschritten haben und mindestens 3 Jahre Mitglied im Verein sind.
Dem Ältestenrat obliegt die Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten sowie die Unterstützung des Vorstandes bei Angelegenheiten, die über den normalen Rahmen der Geschäftführung hinausgehen.
Insbesondere wird der Ehrenrat zur Regelung persönlicher Angelegenheiten und Differenzen im Vereinsinteresse vom Vorstand hinzugezogen.

§ 14 Generalversammlung
Die Generalversammlung findet alljährlich statt und soll am Jahresanfang abgehalten werden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung in der Tageszeitung „Odenwälder Zeitung“ einberufen.

Die Tagesordnung soll enthalten:

1. Eröffnung und Begrüßung
2. Totenehrung
3. Verlesung des Protokolls
4. Geschäftsbericht des 1. Vorsitzenden
5. Berichte
• des Schießleiters
• des Jugendleiters
• des Jagdhornbläserobmanns
• des Schatzmeisters
• der Kassenprüfer
6. Wahl des Wahlleiters
7. Neuwahlen
8. Veranstaltungen
9. Verschiedenes

Außerordentliche Generalversammlungen müssen einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereines liegt und schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 8 Personen verlangt wird. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Über die Generalversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer und einem Vorstandmitglied zu unterschreiben ist.

§ 15 Kassenprüfer
Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Generalversammlung gewählt werden, obliegt die Überwachung und Prüfung der Kassen- und Rechnungsprüfung vor dem Jahresabschluss.

§ 16 Ehrenmitglieder
Ersetzt durch § 4 Punkt 2.

§ 17 Haftung
Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB.

§ 18 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt und die ordentliche Generalversammlung mit 3/4 der Stimmen der erschienenen Mitglieder sie beschließt oder die Zahl seiner Mitglieder unter 10 herabsinkt.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, nach Abdeckung evtl. vorhandener Verbindlichkeiten, zur Hälfte der „Freiwilligen Feuerwehr Siedelsbrunn“ zu – die andere Hälfte fällt der Gemeinde Wald-Michelbach zu, die mit den vorhandenen Mitteln ortsgebundene Projekte in Siedelsbrunn unterstützen muss.